Das Strafrecht ist hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es findet sich aber auch in vielen anderen Gesetzen, wie beispielsweise die Steuerhinterziehung in § 370 Abgabenordnung (AO) oder der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Für Jugendliche und (gegebenenfalls) Heranwachsende bis zum Alter von 20 Jahren gilt zusätzlich das Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches maßgeblich vom Erziehungsgedanken geprägt ist.
Das Strafverfahren wird durch Auffälligkeiten, Herbeirufen der Polizei oder durch Strafanzeige eingeleitet. Oftmals erhält der Beschuldigte per Post eine Ladung zur mündlichen Beschuldigtenvernehmung. Es gibt aber auch oftmals die Möglichkeit dies schriftlich zu tun. Hierbei wird der Beschuldigte darüber belehrt, dass er sich nicht äußern muss (Schweigerecht) und jederzeit einen Anwalt beauftragen kann.
Dies ist der richtige Zeitpunkt, um sich mit uns in Verbindung zu setzen. Denn nur ein Rechtsanwalt kann für Sie die Ermittlungsakte vollständig einsehen und sich einen detaillierten Überblick über die Vorwürfe und Beweislage verschaffen. Zumeist äußern wir uns vor Informationsverschaffung nicht zu den Vorwürfen.
Bei gravierenderen Vorwürfen kann es auch zu einer sofortigen Festnahme kommen, mit Vorführung vor den Haftrichter am Amtsgericht, zumeist am nächsten Tag. Hier entscheidet dieser dann über die Anordnung von sofortiger Untersuchungshaft. Hierbei sollten wir in jedem Fall zur Seite stehen, notfalls über das Institut der Pflichtverteidigung, falls sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann. Auch bei der Pflichtverteidigung hat der Beschuldigte das Recht, selbst einen Anwalt zu wählen.
Wir haben Erfahrung in allen genannten Instanzenzügen und prüfen auch die Möglichkeit der Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Wegen ausgewiesener Erfahrung in umfangreichen und komplexen Strafverfahren ist Rechtsanwalt Dr. Gatzweiler bei internationalen Strafgerichten, sowohl für die Vertretung von Angeklagten als auch von Geschädigten, gesondert zugelassen. Zur zusätzlichen Expertise gehört die Verteidigung in Auslieferungsfällen aufgrund europäischen oder internationalen Haftbefehls. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht zuständig. Rechtsmittel können hier wiederum nur beim Bundesverfassungsgericht bzw. Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt werden.