Für die Berechnung der Anwaltsgebühren findet grundsätzlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anwendung.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können Sie uns beauftragen, eine Kostendeckungsschutzzusage bei dieser einzuholen. Nach Erteilung sind Sie von jeglichem Kostenrisiko befreit (bis auf eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung mit Ihrer Versicherung). Gleiches gilt für Unternehmer und Mitarbeiter von Unternehmen, falls eine Spezial-Rechtsschutzversicherung von der Firma abgeschlossen wurde. Für das Einholen der Deckungszusage und die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung können Gebühren nach dem RVG anfallen.
Es können auch schriftliche Honorarvereinbarungen getroffen werden.
Bei Streitsummen ab 50.000,00 € kommt die Möglichkeit der Hinzuziehung von Prozessfinanzierern (Versicherungen) in Betracht.
Erfolgshonorarmodelle sind auch möglich.
Bei entsprechender finanzieller Bedürftigkeit Ihrerseits wird wegen dem in unserer Kanzlei geltenden Prinzip der sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung für Schwächere, in Strafsachen ein Mandat im Rahmen einer Pflichtverteidigung und in Finanz-, Zivil-, Verwaltungs- oder Opferangelegenheiten ein Mandat mit Prozesskostenhilfe in Aussicht gestellt. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe sowie in Opferangelegenheiten mögliche Hilfe vom gemeinnützigen Verein Weißer Ring e.V.
Bei Gewinn des Rechtsstreits wird die Erstattung der hiesigen Kosten beim Gegner durchgesetzt.
Terminsvertretung im Raum Aachen: Wir übernehmen gerne im Rahmen unserer Rechtsgebiete die Terminsvertretung für Kolleginnen und Kollegen für Gerichtstermine im Raum Aachen (Landgericht / Amtsgericht Aachen, Amtsgericht Eschweiler, Amtsgericht Düren, gesamter Landgerichtsbezirk Aachen). Die Terminsvertretung erfolgt grundsätzlich auf der Basis von Gebührenteilung. Es ist heute in der Anwaltschaft allgemein üblich, dass sich Hauptbevollmächtigter und Unterbevollmächtigter alle entstehenden Gebühren teilen. Wir benötigen für die Terminsvertretung eine Untervollmacht von Ihnen. Dem Terminsvertreter bzw. Unterbevollmächtigten stehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende Gebühren zu:
Für die ausschließliche Wahrnehmung eines Termins erhält der Terminsvertreter nach Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, also zumeist 0,65). In bestimmten Konstellationen (z.B. bei der Vertretung mehrerer Mandanten vgl. Nr. 1008 VV RVG) kann sich diese Gebühr auch erhöhen. Zusätzlich erhält der Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr (1,2); ggfls. zuzüglich Einigungsgebühr, soweit entstanden (1,0).