OLG Frankfurt, Urteil v. 21.1.2019, 29 U 183/17): Der Käufer einer Immobilie mit versteckten Mängeln muss das arglistige, d.h. wissentliche, Verschweigen des Verkäufers nachweisen. Dabei muss er aber lediglich die objektiven Umstände (Indizien), die für eine Arglist beim Verkäufer sprechen, nachweisen. Die Berechnung des Schadens (Sachmängel) aufgrund fiktiver (durch Sachverständigengutachten festgestellter) Mangelbeseitigungskosten ist allerdings nach...