Begibt sich die werdende Mutter in ein Krankenhaus, um auf mögliche Schwangerschaftsrisiken untersucht zu werden, so müssen über diese im Rahmen der pränatalen Diagnostik aufgeklärt werden. Ist erwiesen, dass die Mutter die Schwangerschaft dann abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre, so besteht Anspruch auf Schadenersatz (Mehrkosten durch Betreuung eines behinderten Kindes) und Schmerzensgeld (dort 20.000 €) wegen der psychischen Leiden bei der Mutter. Das behinderte Kind leidet an schweren körperlichen und geistigen Einschränkungen. Den Eltern wurde Schadensersatz wegen der gegenüber einem gesunden Kind erhöhten Unterhaltsleistungen und des erhöhten Pflegeaufwandes zugesprochen. Das Kind hat eine Augenfehlbildung der Augen und motorische Störungen. Weiterhin besteht schwere Epilepsie.
Der Anspruch besteht gegen das Krankenhaus (Behandlungsvertrag) und die behandelnden Ärzte.
OLG Karlsruhe , Urteil vom 19.02.2020 – 7 U 139/16