Nach Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2019, Az. IV ZR 323/18, muss die Krankenversicherung auch die Kosten der künstlichen Befruchtung übernehmen, wenn wegen des Alters der Frau (hier: 44 Jahre) statistisch das Risiko der Fehlgeburt höher ist.
Schon lange geklärt ist die Rechtsfrage, dass die künstliche Befruchtung wegen Unfruchtbarkeit des Mannes eine medizinisch notwendige Heilbehandlung für den Mann/ Versicherungsnehmer ist, für die Krankenversicherungsschutz besteht. Schließlich wird die Unfruchtbarkeit als eine Krankheit eingestuft.
Erst wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Geburt unter 15% liege, sei die Heilbehandlung nicht mehr notwendig und der Versicherungsschutz entfällt. Dabei komme es auch auf die individuellen körperlichen Eigenschaften der Frau an und nicht nur auf ihr Alter. Dies hat ein medizinischer Sachverständiger zu klären.