BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17:
Zivilorganisationen müssen aufpassen, dass Ihnen nicht ihrer Gemeinnützigkeit mit den entsprechenden steuerlichen Vorteilen aberkannt wird (vgl. § 52 Abgabenordnung), wenn sie sich in eine bestimmte Richtung politisch betätigen, wie dies politische Parteien tun (dort § 10 b) Abs. 2 Einkommensteuergesetz Spendenabzug). Um gemeinnützig zu sein, dürfen sie sich nur allgemein an der politischen Bildung beteiligen und müssen parteipolitisch neutral sein (das Gericht spricht von “geistiger Offenheit”).