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Bundesfinanzgericht: Bei Einfluss auf politische Meinungsbildung entfällt Gemeinnützigkeit

  • Posted by: Cliff

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17:

Zivilorganisationen müssen aufpassen, dass Ihnen nicht ihrer Gemeinnützigkeit mit den entsprechenden steuerlichen Vorteilen aberkannt wird (vgl. § 52 Abgabenordnung), wenn sie sich in eine bestimmte Richtung politisch betätigen, wie dies politische Parteien tun (dort § 10 b) Abs. 2 Einkommensteuergesetz Spendenabzug).  Um gemeinnützig zu sein, dürfen sie sich nur allgemein an der politischen Bildung beteiligen und müssen parteipolitisch neutral sein (das Gericht spricht von “geistiger Offenheit”).

Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler   

Author: Cliff