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Der Coronavirus und seine Folgen für Fitnessstudioverträge

  • Posted by: Cliff

Das LG Osnabrück (2. Zivilkammer), Urteil vom 09.07.20212 S 35/21, hat entschieden, dass bei einer Kündigung durch ein Mitglied wegen behördlich angeordneter coronabedingter Schließung der Fitnessstudiobetreiber die Beiträge zurückzuerstatten hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen wurde. Dies deshalb, da von dem Urteil deutschlandweit eine Vielzahl von Fitnessstudios betroffen sind.

Das Gericht hat den Grundsatz angewandt, dass bei Unmöglichkeit der Leistung (geschlossenes Fitnessstudio) auch die Gegenleistungspflicht (Mitgliedsbeiträge) entfällt (§ 275 BGB).

Vertragsanpassungsregeln nach dem Prinzip des Instituts vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sollen nicht angewandt werden, da der Gesetzgeber für Coronafälle mit Artikel 240 § 5 EGBGB abschließend eine Regelung geschaffen hat, welche die Folgen der behördlich angeordneten Schließung für das Unternehmen abmildern soll.

Auch Artikel 240 § 7 EGBGB für (gewerbliche) Miet- und Pachtverträge zeige, dass im Umkehrschluss nicht das allgemeine Prinzip des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gelten soll. Bei diesen Verträgen sollen Einschränkungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gerade einen Umstand im Sinne § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) darstellen. Eine entsprechende Regelung für Verträge – wie bei dem Fitnessvertrag – soll der Gesetzgeber indes nicht getroffen haben, so dass im Umkehrschluss gefolgert werden könne, dass Einschränkungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bei Verträgen wie dem vorliegenden keinen Umstand im Sinne des § 313 BGB darstellen.

Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler   

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