Wegen der Stilllegung der Wirtschaft infolge von Corona / Covid-19 treten massiv Vertragsstörungen im Geschäftsverkehr auf. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. Zunächst muss geprüft werden, ob eine sogenannte Force-Majeure-Klausel (höhere Gewalt) im Vertrag vorliegt, welche außergewöhnliche, nicht vorhersehbare und der Kontrolle der Parteien entzogene Umstände, die eine Erfüllung des Vertrages zumindest vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren, regeln.
2. Falls es eine solche Klausel nicht gibt, sind die Regelungen der Unmöglichkeit nach § 275 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu prüfen. Ist eine Leistung unmöglich oder unzumutbar, führt § 275 BGB zum Wegfall der Leistungspflicht, beziehungsweise zu einem Leistungsverweigerungsrecht für die Dauer des Leistungshindernisses. Ist die Leistung für eine Partei unmöglich oder unzumutbar geworden, entfällt auch der Anspruch auf Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB) der anderen Partei. In diesem Fall darf die andere Partei gem. § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten. Der Vertrag muss dann rückabgewickelt werden und die jeweils empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren.
3. Als letztes Mittel ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zu prüfen. Nach § 313 BGB können Verträge angepasst werden, wenn sich die Umstände, auf denen die Verträge basieren, nachträglich verändert haben und den Parteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Ist eine solche Anpassung des Vertrages nicht möglich, kann der Vertrag auch beendet werden.
Epidemien und Seuchen sind schon in der früheren Rechtsprechung als höhere Gewalt eingestuft worden, sodass davon auszugehen ist, dass der derzeitige Coronavirus mit seinen massiven Wirtschaftsfolgen als höchst außergewöhnliches Ereignis, und damit als (unverschuldete) höhere Gewalt angesehen, werden kann.