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Inhaftierte Ausländer

  • Posted by: Cliff
In BGH 5 StR 195/05, Urteil v. 23.08.2005 (LG Leipzig) wird herausgestellt, dass für einen inhaftierten Ausländer eine Strafmilderung dann in Betracht kommt, “wenn der Angeklagte bei Vollzug einer Freiheitsstrafe innerhalb der Haftanstalt erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hat oder der Kontakt zu seiner Familie erheblich erschwert ist (BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 2).”
Bei der Strafverteidigung von Ausländern ist die Kenntnis dieses Urteils unerlässlich.

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 19.9.2006 (2 BvR 2115/01) in anderer Hinsicht weiter die Rechte der Ausländer im Strafverfahren gestärkt. Es ging um Art. 36 Abs. 1 b) Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK). Nach dieser Vorschrift ist vorgeschrieben, dass ausländische Beschuldigte bei Festnahme davon zu unterrichten sind, dass sie die Möglichkeit haben, sich mit ihrem Konsulat zur Hilfe in Verbindung zu setzen.
In den gerügten Fällen ist diese Belehrung nicht erfolgt. Das BVerfG sieht hierhin unter Anwendung des Prinzips der Völkerrechtsfreundlichkeit und dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) ein Beweisverwertungsverbot. Sich selbst belastende Einlassungen, die dann vor dem Haftrichter oder den Vernehmungsbeamten getroffen wurden, sollen bei der späteren gerichtlichen Würdigung des Beweises nicht verwertbar sein. Der Strafverteidiger muss aber auch dieser Beweiserhebung widersprochen haben.

Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler   

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