Bei der Kronzeugenregelung kommt der Kooperation des Angeklagten mit den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich strafmildernde Bedeutung zu, selbst wenn die Angaben des Beschuldigten mit der ihm vorgeworfenen Tat keinerlei Zusammenhang haben.
Die Kritik hiergegen wird aus Opferschutz- und Gerechtigkeitsgründen erhoben. Die Strafe soll nicht verhandelbar sein. Auflärungshilfe könnte über die Strafzumessungsklausel des § 46 StGB hinreichend Beachtung finden.
Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler