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Erbrecht

Erbrecht

Das Erbrecht (§§ 1922 – 2385 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) regelt als Teil des Zivilrechts die Erbfolge (§§ 1922 – 1941 BGB), Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) und weitere damit einhergehende Konstellationen wie mögliche Pflichtteilansprüche (§§ 2303 – 2352 BGB). Grundsätzlich geht das Vermögen einer Person bei dessen Tod (Erbfall) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.

Wir beraten und vertreten Sie in Ihren erbrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Erben und Vererben.

Wer Ansprüche auf das Erbe hat, ergibt sich entweder aus einer selbstständigen Verfügung von Todes wegen (wenn diese vorliegt) oder aus gesetzlichen Regelungen.

Eine Erbschaft kann nach eigenem Willen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen bestimmt werden. Neben einem Erbvertrag (§ 1941 BGB) ist die wohl bekannteste Verfügung das Testament (§§ 2064 – 2273 BGB). Dieses unterliegt besonderen Formvorschriften. Die eigenhändige Erstellung und Unterschriftsleistung ist erforderlich. Zudem sollten zur Beweisfunktion Tag und Ort angegeben werden. Darüber hinaus kann eine amtliche Verwahrung empfehlenswert sein. Zuletzt ist eine präzise Formulierung essenziell, um mögliche Streitigkeiten hinsichtlich der Interpretation im Nachhinein auszuschließen.

Nach dem deutschen Erbrecht erben gesetzlich grundsätzlich nur Verwandte. Ausnahmen ergeben sich bei der Adoption (Annahme als Kind) sowie beim Ehegatten. Jedoch sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. In den §§ 1924 – 1929 BGB werden verschiedene Ordnungen unterschieden. Zur 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Teil der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge und Teil der 3. Ordnung die Großeltern einschließlich deren Abkömmlinge. Nach § 1930 BGB schließen Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung alle möglichen Verwandten einer ferneren Ordnung aus.

Der überlebende Ehegatte erbt gem. § 1931 Abs.1 BGB unabhängig vom ehelichen Güterstand neben Erben der 1. Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der 2. Ordnung sowie den Großeltern des Verstorbenen die Hälfte. Sollten solche nicht vorhanden sein, so erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft. Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft steht dem überlebenden Ehegatten gem. § 1371 Abs.1 BGB grundsätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft zu (insgesamt so ½ der Erbschaft). Bei vereinbarter ehelicher Gütergemeinschaft oder Gütertrennung ist es anders.

Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Bei unserer anwaltlichen Tätigkeit geht es vor allem um:

  • Rechtliche Fragen rund um das Erben und Vererben
  • Regelung von erbrechtlichen Angelegenheiten
  • Testamentsvollstreckung
  • Gesetzliche Erbfolge
  • Wirksame Testamentsgestaltung
  • Aufsetzung eines Vermächtnisses oder Erbvertrages
  • Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen
  • Pflichtteilsberechtigung
  • Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen
  • Berechnung und Prüfung möglicher Erbschaftsansprüche
  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Erbschaftssteuer
  • Erbschein

Eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 Abs.1 BGB) entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der Nachlass wird infolgedessen gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Bis zur sogenannten Auseinandersetzung (die vollständige Abwicklung des Nachlasses) bleibt die Erbengemeinschaft unter speziellen Regelungen bestehen.

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge und es erben nur diejenigen, die im Testament genannt werden. Eine Ausnahme hierzu ist eine mögliche Pflichtteilsberechtigung (§§ 2303 – 2338 BGB) eines anderen. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 BGB Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und der Ehegatte, falls diese von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbfalls und stellt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben dar. Nur in speziellen Ausnahmefällen ist der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen, z.B. unter den besonderen und engen Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) oder bei einem erklärten Erbverzicht (§ 2346 BGB).

Unabhängig von einer Erbeinsetzung kann es empfehlenswert sein, separat ein Vermächtnis nach § 1939 BGB aufzusetzen, um einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil, beispielsweise einen Gegenstand, zuzuwenden. Infolgedessen besteht ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben.

Sie brauchen anwaltliche Hilfe im Erbrecht?

Wir verfügen über die notwendige juristische Erfahrung und Expertise im Erbrecht. Wir helfen Ihnen als Erblasser, Ihren Nachlass rechtssicher zu regeln und wir helfen Ihnen als Erbe, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Bei Ernennung als Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB) können wir uns pflichtbewusst um die Aufteilung Ihres Nachlasses kümmern, Ihren Willen verlässlich ausführen, und Ihren Zielen gerecht werden. Die Nachlassabwicklung ist eine komplexe Angelegenheit, die viel Zeit und Nerven in Anspruch nimmt. In Anbetracht dessen möchten wir Ihre Erben entlasten und nach § 2203 BGB alle im Testament formulierten Auflagen und Vermächtnisse verlässlich zur Erfüllung bringen. Wir werden uns bestmöglich für den Schutz Ihres Vermögens, die Erhaltung des Familienfriedens und die sorgenfreie Absicherung Ihrer Hinterbliebenen einsetzen.