Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein besonderes Gefahrenpotential birgt. Allein die Teilnahme am Straßenverkehr begründet daher ein besonderes Risiko. Die Haftung des Halters nach einem Verkehrsunfall entfällt in folgender Ausnahmesituation:
- Dem Verkehrsunfall liegt höhere Gewalt zugrunde oder
- der Fahrzeugführer hat vor bzw. während des Verkehrsunfalls jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, das Unfallereignis gilt für diesen dann als unabwendbar.
Zur Unabwendbarkeit gelangt man, wenn der Fahrzeugführer sich wie ein “Idealfahrer” verhalten hat. Oftmals kommt es jedoch zu einer Mitverschuldensquote auf beiden Seiten, sodass sich der Schadensersatzanspruch dementsprechend reduziert.
Wichtig ist noch zu wissen, dass es sich bei dem Anspruch um einen sogenannten Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz Haftpflichtversicherung handelt, sodass diese unmittelbar in Haftung genommen werden kann. Anhand des Kfz Kennzeichens des Unfallgegners lässt sich dessen Kfz Haftpflichtversicherung ermitteln.