Eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 Abs.1 BGB) entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der Nachlass wird infolgedessen gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Bis zur sogenannten Auseinandersetzung (die vollständige Abwicklung des Nachlasses) bleibt die Erbengemeinschaft unter speziellen Regelungen bestehen.
Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge und es erben nur diejenigen, die im Testament genannt werden. Eine Ausnahme hierzu ist eine mögliche Pflichtteilsberechtigung (§§ 2303 – 2338 BGB) eines anderen. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 BGB Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und der Ehegatte, falls diese von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbfalls und stellt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben dar. Nur in speziellen Ausnahmefällen ist der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen, z.B. unter den besonderen und engen Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) oder bei einem erklärten Erbverzicht (§ 2346 BGB).
Unabhängig von einer Erbeinsetzung kann es empfehlenswert sein, separat ein Vermächtnis nach § 1939 BGB aufzusetzen, um einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil, beispielsweise einen Gegenstand, zuzuwenden. Infolgedessen besteht ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben.