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Erbrecht

Erbrecht

Das Erbrecht (§§ 1922 – 2385 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) regelt als ein Teil des Zivilrechts die Erbfolge (§§ 1922 – 1941 BGB), Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) und weitere damit einhergehende Konstellationen wie mögliche Pflichtteilansprüche (§§ 2303 – 2352 BGB). Grundsätzlich geht das Vermögen einer Person bei dessen Tod (Erbfall) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.


Wir beraten und vertreten Sie in allen Ihren erbrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Erben und Vererben.

Wer Ansprüche auf das Erbe hat, ergibt sich entweder aus einer selbstständigen Verfügung von Todes wegen (wenn diese vorliegt) oder aus gesetzlichen Regelungen.

 

Eine Erbschaft kann nach eigenem Willen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen bestimmt werden. Neben einem Erbvertrag (§ 1941 BGB) ist die wohl bekannteste Verfügung das Testament (§§ 2064 – 2273 BGB). Dieses unterliegt besonderen Formvorschriften. Die eigenhändige Erstellung und Unterschriftsleistung ist erforderlich. Zudem sollten Tag und Ort zur Beweisfunktion angegeben werden. Darüber hinaus kann eine amtliche Verwahrung empfehlenswert sein. Zuletzt ist eine präzise Formulierung essenziell, um mögliche Streitigkeiten hinsichtlich der Interpretation im Nachhinein auszuschließen.

 

Nach dem deutschen Erbrecht erben gesetzlich grundsätzlich nur Verwandte. Ausnahmen ergeben sich bei der Adoption (Annahme als Kind) sowie beim Ehegatten. Jedoch sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. In den §§ 1924 – 1929 BGB werden verschiedene Ordnungen unterschieden. Zur 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Teil der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge und Teil der 3. Ordnung die Großeltern einschließlich deren Abkömmlinge. Nach § 1930 BGB schließen Verwandte aus einer höheren Ordnung alle möglichen Verwandten einer ferneren Ordnung aus.

Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Allein das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:

  • Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB) – er enthält die wesentlichen Grundregeln als allgemein gültiger Teil.
  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) – das Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge (auch Internetbestellungen), Mietverträge, Pachtverträge, Werkverträge, Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge, Bauträgerverträge, Dienstverträge, Reiseverträge, Maklerverträge oder Darlehensverträge sowie das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse wie das Bereicherungs- und Deliktsrecht oder das Verkehrsrecht. Es geht auch um das Recht der Schadenersatzansprüche, Gewährleistungsrechte und Schmerzensgeld bei Rechtsverletzungen aus unerlaubter Handlung (Schädigung durch Dritte) oder das Recht auf Rückgabe von Vermögenswerten (ungerechtfertigte Bereicherung).
  • Buch 3: Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) – das Sachenrecht enthält vornehmlich Regelungen zum Eigentum, Besitz und zu den Grund- wie Mobiliarpfandrechten. Es gibt eine Vielzahl von Ansprüchen auf Beseitigung oder Unterlassung von Beeinträchtigungen (z.B. im Eigentumsrecht bzw. Nachbarrecht).
  • Buch 4: Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB) – das Familienrecht enthält die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie.
  • Buch 5: Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) – das Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erbenstellungen.

Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Sonderprivatgesetzen, wie z.B. das GmbH Gesetz im Gesellschaftsrecht oder das Handelsgesetzbuch (HGB) für Kaufleute.

Im  Verkehrszivilrecht gibt es bei einem Verkehrsunfall die sogenannte Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Beim Verkehrsunfall haftet nämlich der Fahrzeughalter – unabhängig von einem Verschulden – für alle Schäden, die durch sein Kfz entstehen.

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Wir verfügen über die notwendige juristische Erfahrung und Expertise bei privaten Rechtsstreitigkeiten. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein besonderes Gefahrenpotential birgt. Allein die Teilnahme am Straßenverkehr begründet daher ein besonderes Risiko. Die Haftung des Halters nach einem Verkehrsunfall entfällt in folgender Ausnahmesituation:

  • Dem Verkehrsunfall liegt höhere Gewalt zugrunde oder
  • der Fahrzeugführer hat vor bzw. während des Verkehrsunfalls jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, das Unfallereignis gilt für diesen dann als unabwendbar.

Zur Unabwendbarkeit gelangt man, wenn der Fahrzeugführer sich wie ein “Idealfahrer” verhalten hat. Oftmals kommt es jedoch zu einer Mitverschuldensquote auf beiden Seiten, sodass sich der Schadensersatzanspruch dementsprechend reduziert.

Wichtig ist noch zu wissen, dass es sich bei dem Anspruch um einen sogenannten Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz Haftpflichtversicherung handelt, sodass diese unmittelbar in Haftung genommen werden kann. Anhand des Kfz Kennzeichens des Unfallgegners lässt sich dessen Kfz Haftpflichtversicherung ermitteln.