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Medizinrecht und Arzthaftungsrecht

Medizinrecht und Arzthaftungsrecht

Wir vertreten sowohl Patienten als auch Ärzte und Zahnärzte wegen Arzthaftung aus Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern.

Der Patient fordert die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es geht dabei um die Frage, ob der behandelnde Arzt mit vorwerfbarem Verschulden einen ärztlichen Fehler begangen und der Patient hierdurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat.

Der ärztliche Fehler wird über ein Abweichen vom ärztlichen Standard (lege artis) definiert.

Folgende Prüfungsabfolge ist hierbei zu beachten:

  • Vorliegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers seitens des Arztes
  • Widerrechtliche Gesundheitsverletzung beim Patienten
  • schuldhaftes Handeln des Arztes (zumeist Fahrlässigkeit)

Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Grundsätzlich muss der Patient als geschädigter Anspruchsteller beweisen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Deshalb lässt sich von Arztseite her einwenden, dass der Gesundheitsschaden auch bei richtigem Verhalten nicht zu vermeiden gewesen wäre. Nur bei groben Behandlungsfehlern, die den äußeren Umständen nach geeignet waren, gerade den Schaden herbeizuführen, der dann auch eingetreten ist, muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich gewesen ist. Hier spricht der Jurist von einer Beweislastumkehr. Ebenso wird die Beweislast umgekehrt, wenn es der Arzt unterlassen hat, einfachste Befunde (Urin- oder Blutbilduntersuchung) zu erheben, obwohl diese für die ärztliche Diagnose oder zur Kontrolle der Therapie erforderlich waren. Auch obliegt es dem Arzt seine Befunde ausreichend in der Patientenakte zu dokumentieren, weil ansonsten für den Patienten im Falle einer Schädigung die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert werden würde.

630h Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt zum Ganzen:

„Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.“

Aber auch dort, wo die Beweislast nicht umgekehrt wird, sondern beim Patienten verbleibt, gibt es den sogenannten Anscheinsbeweis. Lässt die allgemeine Lebenserfahrung einen gewissen Schluss auf einen bestimmten Geschehensablauf zu, so dürfen Gerichte solange hiervon ausgehen, bis nicht plausibel von der anderen Seite vorgetragen wurde, dass im konkreten Fall doch ein anderer Geschehensablauf stattgefunden hat.

Sie brauchen anwaltliche Hilfe im medizinischen Bereich?

Wir verfügen über die notwendige juristische Expertise im Medizinrecht. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wenn für den behandelnden Arzt Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

Grundsätzlich hat der Arzt die Einwilligung zur Behandlung beim Patienten einzuholen. Wurde der Patient nicht hinreichend aufgeklärt, so ist seine Einwilligung unwirksam.

Vertretung von Patienten

Auf Patientenseite kümmern wir uns um die Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dabei fordern wir die nötigen Behandlungsunterlagen und die Patientenakte an und besprechen diese mit Ihnen. In streitigen Fällen des Vorliegens eines ärztlichen Kunst- oder Aufklärungsfehlers ist meist ein unabhängiges medizinisches Sachverständigengutachten entscheidend.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, wird diese zur Deckung der Kosten mit eingebunden.

Vertretung von Ärzten und Zahnärzten

An der Seite von Ärzten und Zahnärzten wehren wir unberechtigte Ansprüche ab. Hierbei übernehmen wir zusätzlich die Korrespondenz mit Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.