Falls Sie mit Ihrem steuerlichen Bescheid (Steuerbescheid, Schätzungsbescheid) nicht einverstanden sind, muss zunächst innerhalb der Monatsfrist Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Ansonsten würde der Bescheid bestandskräftig und Sie verlieren die Möglichkeit hiergegen vor dem Finanzgericht zu klagen. Das Finanzamt überprüft Ihre Einwände. Falls dieses Ihren Einwänden nicht folgt, können wir für Sie binnen Monatsfrist nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Klage einlegen.
Da schon der steuerliche Bescheid sofort vollziehbar ist – selbst wenn wir für Sie Einspruch oder Klage gegen den Bescheid einlegen – müssen wir gesondert die Aussetzung der Vollziehung beantragen, um zu verhindern, dass die steuerliche Forderung sofort fällig ist und Sie (zunächst) zahlen müssen.
Finanzgerichte sind Fachgerichte. Sie entscheiden als obere Gerichte des Landes in erster Instanz über Klagen gegen Finanzbehörden in Steuer- und Zollsachen sowie in Kindergeldstreitigkeiten. Die Verfahren wegen Steuerdelikten fallen hingegen in die Zuständigkeit der Strafgerichte (siehe unsere Rubrik „Strafrecht“, hier helfen wir auch gerne).
Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut. Für Aachen entscheidet in erster Instanz das Finanzgericht Köln und in zweiter Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) in München.