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Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Verwaltung. Zumeist geht es um einen Bescheid (die Juristen sprechen von einem „Verwaltungsakt“) der Verwaltung auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Rechtsgebiets.

Wir vertreten Ihre Rechtsinteressen gegenüber der Verwaltung vor den zuständigen Verwaltungsgerichten.

Die zuständige Behörde erlässt gegen den Einzelnen einen belastenden Bescheid oder der Bürger strebt einen begünstigenden Bescheid an.

Beispiel für einen belastenden Bescheid ist die Entziehung der Fahrerlaubnis (Führerschein) durch das Straßenverkehrsamt, Beispiel für einen begünstigenden Bescheid ist die antragsgemäß ergangene Baugenehmigung der örtlichen Bauaufsichtsbehörde.

Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Zum Verwaltungsrecht gehört insbesondere:

  • Ordnungsrecht bzw. Recht der Gefahrenabwehr (allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen), Ordnungswidrigkeiten nach Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Versammlungsrecht, Ausländerrecht)
  • Kommunalrecht (kommunales Abgabenrecht)
  • Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht (Städtebaurecht nach Baugesetzbuch)
  • Wirtschaftsaufsichtsrecht (Gewerberecht nach Gewerbeordnung, Gaststättenrecht nach Gaststättengesetz, Handwerksrecht nach Handwerksordnung, Beförderungsrecht nach Personenbeförderungsgesetz)
  • Umweltrecht (Immissionsschutzrecht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, Abfallrecht nach Kreislaufwirtschaftsgesetz, Wasserrecht, Bodenschutzrecht)
  • Bildungsrecht, insbesondere das Schul- und das Hochschulrecht
  • öffentliche Dienstrecht (Beamtenrecht, Wehr- und Zivildienstrecht, Disziplinarverfahren)
  • Sozialrecht (Opferentschädigungsgesetz)
  • Steuerrecht und Abgabenrecht nach Abgabenordnung
  • Verkehrsrecht (Straßenverkehrsrecht nach Straßenverkehrsgesetz, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßen- und Wegerecht)

Zunächst ist bei einem für Sie nachteiligen Bescheid zu prüfen, ob die Möglichkeit eines Widerspruchs bei der Behörde besteht. In Nordrhein-Westfalen bedarf es allerdings mit Ausnahmen grundsätzlich keines behördlichen Vorverfahrens vor Klageerhebung (§ 110 Abs. 1 JustG NRW).

Binnen Monatsfrist nach Zustellung des Bescheids ist jedenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben (§ 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Dies ergibt sich zumeist schon aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt diese Belehrung oder ist diese unrichtig, verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr (§ 58 VwGO). Lassen Sie die gesetzlichen Fristen nicht verstreichen, denn dann wird der Bescheid bestandskräftig, d.h. er kann nur noch in seltenen Fällen aus der Welt geschaffen werden. Nur wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist stellen (§ 60 VwGO). Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Hindernis, das eine rechtzeitige Klageerhebung verhindert hat, weggefallen ist.

Sie brauchen anwaltliche Hilfe gegenüber der Verwaltung?

Wir verfügen über die notwendige juristische Erfahrung und Expertise bei Rechtsstreitigkeiten mit der Verwaltung. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zur Geltung zu bringen.

Falls die Behörde auf Ihren Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert, können Sie Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO). Die Länge dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Schwierigkeit der Sache und von der Dringlichkeit einer Sachentscheidung für Sie als Antragsteller ab. Sie beträgt jedoch mindestens drei Monate ab Antragstellung. Eine vor Ablauf dieser Frist erhobene Klage ist unzulässig, kann aber zulässig werden, wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Behörde reagiert hat.

Dem Grundsatz nach haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt bis zur endgültigen Entscheidung durch das Gericht gehemmt ist und aus diesem nicht vollstreckt werden kann.

Es gibt jedoch auch Bereiche in denen kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage entfällt, wie beispielsweise bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO).

Außerdem entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

In diesen Fällen gibt es zum Schutz vor der Durchsetzung des in Rede stehenden Bescheids die Möglichkeit im Sinne eines vorläufigen Rechtsschutzes bei der Behörde und dann auch bei Gericht im Eilverfahren die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu erwirken.