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Zivilrecht

Zivilrecht
Falls erforderlich setzen wir für Sie gerichtlich Ihre Ansprüche durch oder wehren unberechtigte Ansprüche Dritter ab.

Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten mit anderen Privatleuten oder Unternehmen.

Bei Streitigkeiten zwischen Privatleuten oder Unternehmen und der Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, vornehmlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), kommt das Zivilrecht zum Zuge.

Nach dem Erstreiten des Titels im Zivilprozess (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) ist der Gegner gesetzlich verpflichtet Ihre geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Tut er dies nicht, erfolgt die Durchsetzung im Rahmen der sog. Zwangsvollstreckung.

Beim Zivilrecht geht es um die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen untereinander, anders als beispielsweise im Strafrecht oder Verwaltungsrecht (Öffentliches Recht), bei dem es um die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger geht (siehe unsere Rubriken „Strafrecht“ und „Verwaltungsrecht“). Dabei gilt prinzipiell der Grundsatz, dass vertraglich frei vereinbarte Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen (so beispielsweise auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (sog. AGBs)). Nur ausnahmsweise sind die gesetzlichen Regelungen zwingend.

Unter das Zivilrecht – auch Bürgerliches Recht oder Privatrecht genannt – fällt eine Vielzahl von Rechtsbereichen.

Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Allein das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:

  • Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB) – er enthält die wesentlichen Grundregeln als allgemein gültiger Teil.
  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) – das Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge (auch Internetbestellungen), Mietverträge, Pachtverträge, Werkverträge, Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge, Bauträgerverträge, Dienstverträge, Reiseverträge, Maklerverträge oder Darlehensverträge sowie das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse wie das Bereicherungs- und Deliktsrecht oder das Verkehrsrecht. Es geht auch um das Recht der Schadenersatzansprüche, Gewährleistungsrechte und Schmerzensgeld bei Rechtsverletzungen aus unerlaubter Handlung (Schädigung durch Dritte) oder das Recht auf Rückgabe von Vermögenswerten (ungerechtfertigte Bereicherung).
  • Buch 3: Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) – das Sachenrecht enthält vornehmlich Regelungen zum Eigentum, Besitz und zu den Grund- wie Mobiliarpfandrechten. Es gibt eine Vielzahl von Ansprüchen auf Beseitigung oder Unterlassung von Beeinträchtigungen (z.B. im Eigentumsrecht bzw. Nachbarrecht).
  • Buch 4: Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB) – das Familienrecht enthält die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie.
  • Buch 5: Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) – das Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erbenstellungen.

Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Sonderprivatgesetzen, wie z.B. das GmbH Gesetz im Gesellschaftsrecht oder das Handelsgesetzbuch (HGB) für Kaufleute.

Im  Verkehrszivilrecht gibt es bei einem Verkehrsunfall die sogenannte Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Beim Verkehrsunfall haftet nämlich der Fahrzeughalter – unabhängig von einem Verschulden – für alle Schäden, die durch sein Kfz entstehen.

Sie brauchen anwaltliche Hilfe im Zivilrecht?

Wir verfügen über die notwendige juristische Erfahrung und Expertise bei privaten Rechtsstreitigkeiten. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein besonderes Gefahrenpotential birgt. Allein die Teilnahme am Straßenverkehr begründet daher ein besonderes Risiko. Die Haftung des Halters nach einem Verkehrsunfall entfällt in folgender Ausnahmesituation:

  • Dem Verkehrsunfall liegt höhere Gewalt zugrunde oder
  • der Fahrzeugführer hat vor bzw. während des Verkehrsunfalls jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, das Unfallereignis gilt für diesen dann als unabwendbar.

Zur Unabwendbarkeit gelangt man, wenn der Fahrzeugführer sich wie ein “Idealfahrer” verhalten hat. Oftmals kommt es jedoch zu einer Mitverschuldensquote auf beiden Seiten, sodass sich der Schadensersatzanspruch dementsprechend reduziert.

Wichtig ist noch zu wissen, dass es sich bei dem Anspruch um einen sogenannten Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz Haftpflichtversicherung handelt, sodass diese unmittelbar in Haftung genommen werden kann. Anhand des Kfz Kennzeichens des Unfallgegners lässt sich dessen Kfz Haftpflichtversicherung ermitteln.