Derzeit findet das Strafrecht in Deutschland wegen des persönlichen Schuldgrundsatzes nur auf natürliche Personen Anwendung, sprich ausschließlich gegen Unternehmer, Führungskräfte oder Mitarbeiter, die durch ihr Handeln strafrechtliche Normen nach dem (allgemeinen) Strafgesetzbuch (StGB) oder anderen Sonderdelikten verletzt haben sollen (beispielsweise Vorwurf der Untreue gem. § 266 StGB).
Gegen Unternehmen können lediglich Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgesetzt werden (bis zu 10 Millionen Euro).
Argumentiert wird damit, dass international tätige Konzerne und Unternehmensgruppen oft derart komplexe Unternehmensstrukturen aufgebaut hätten, dass der Beweis von strafrechtlichem Handeln Einzelner im Unternehmen unmöglich werde (sog. „organisierte Unverantwortlichkeit“).
Derzeitige Geldbußen nach dem OWiG seien für diese Großkonzerne kalkulierbar und hätten keine genügende Abschreckungswirkung.
Nach dem Vorschlag soll neben der klassischen Geldstrafe auch die Veröffentlichung der Verurteilung („Prangerwirkung“), der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen/Subventionen oder bei Wiederholung sogar die Auflösung des Unternehmens möglich sein.
Letztlich können Unternehmer nur durch den Aufbau verlässlicher Compliance-Strukturen (Überwachung normgemäßen Verhaltens) der immer möglichen Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren entgegenwirken. Dies dient auch dem Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Aufsichtspflicht des Unternehmers über seine Mitarbeiter.
In größeren Unternehmen ist es ratsam und mittlerweile üblich, eine solche Überwachung an eine für Wirtschaft- und Steuerstrafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu übertragen.
Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler