Das Baurecht und Architektenrecht regelt die private Rechtsbeziehung zwischen allen jeweils am Bau Beteiligten, d.h. Bauherr, Bauunternehmer, Generalunternehmer, Handwerkerbetrieb, Bauträger, Architekt sowie Ingenieur.
Im Regelfall geht es bei Konflikten um Bau-, Überwachungs- und Planungsmängel, Haftungsfragen, nachbarrechtliche Angelegenheiten sowie Vergütungsansprüche. Falls keine außergerichtliche Einigung unter den Beteiligten erzielt werden kann, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch und sorgen dafür dass die erstrittenen Geldzahlungen an Sie erfolgen, notfalls über eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Grundsätzlich gilt aber zuerst das nach dem Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellte Gebot, dass die Parteien wegen der hohen wirtschaftlichen Risiken miteinander kooperieren sollen. Es wird von diesen erwartet, dass sie konstruktiv an einer Lösung des Konflikts mitwirken. Eine Vertragskündigung sollte vorher wohl überlegt und darf nur letztes Mittel sein.
Auch hinsichtlich erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen seitens der (örtlichen) Verwaltung sind Sie bei uns in guten Händen. Hier geht es zumeist um das Bauordnungsrecht als Teil des öffentlichen Baurechts bzw. Verwaltungsrechts. Auch hier setzen wir darauf eine Einigung mit der Verwaltung zu erzielen. Andernfalls führen wir für Sie als Prozessbevollmächtigte das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht und – soweit gesetzlich vorgesehen – das vorgeschaltete behördliche Widerspruchsverfahren (siehe auch unsere Rubrik „Verwaltungsrecht“).
Im privaten Baurecht geht es oft nicht nur um juristische Fragen, sondern auch um anerkannte Bautechnik, beispielsweise bei der Frage ob ein Baumangel vorliegt. Dies kann dann nur mithilfe eines unabhängigen technischen Sachverständigengutachtens geklärt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, beispielsweise einen Baumangel oder bestehende Schäden, in einem selbstständigen gerichtlichen Beweisverfahren feststellen zu lassen. Das Verfahren dient dazu zeitnah Tatsachen zu klären und gerichtsfest feststellen zu lassen. Das Gericht beauftragt hierbei den technisch Sachverständigen. Dieses Verfahren eignet sich gerade im Hinblick darauf, dass später bei Weitererrichtung des Bauwerks die Verantwortlichkeit nicht mehr festgestellt werden kann.
In der Hauptsache geht es meist um Ansprüche nach Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB oder VOB/B, falls diese vereinbart wurde). In §§ 650a) ff. BGB wurden vom Gesetzgeber explizite Vorschriften für den (Verbraucher-)Bauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie den Bauträgervertrag geschaffen. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) ist ein durch Auftraggeber und Auftragnehmer Verbände gemeinsam entwickeltes und laufend fortgeschriebenes Regelwerk, das zur Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge konzipiert ist. Damit ist die VOB/B kein Gesetz und findet nur Anwendung, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Bei Verträgen mit Privatleuten muss der Text der VOB/B bei Vertragsschluss ausgehändigt oder die Aushändigung zumindest angeboten werden.
Ein wichtiger Zeitpunkt im Baurecht ist die Abnahme des Bauwerks. In dem Moment, in dem der Bauherr als Besteller die Abnahme gegenüber dem Unternehmer erklärt, akzeptiert er das Bauwerk, sodass der Werklohn fällig wird und der vertragliche Erfüllungsanspruch erlischt. Die Gefahr für das Werk trägt nun der Bauherr. Werden später Baumängel entdeckt, greifen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ab Abnahmeerklärung verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk gemäß § 634a) BGB innerhalb von fünf Jahren bzw. gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B innerhalb von vier Jahren.