Bei Streitigkeiten zwischen Privatleuten oder Unternehmen und der Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, vornehmlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), kommt das Zivilrecht zum Zuge.
Nach dem Erstreiten des Titels im Zivilprozess (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) ist der Gegner gesetzlich verpflichtet Ihre geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Tut er dies nicht, erfolgt die Durchsetzung im Rahmen der sog. Zwangsvollstreckung.
Beim Zivilrecht geht es um die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen untereinander, anders als beispielsweise im Strafrecht oder Verwaltungsrecht (Öffentliches Recht), bei dem es um die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger geht (siehe unsere Rubriken „Strafrecht“ und „Verwaltungsrecht“). Dabei gilt prinzipiell der Grundsatz, dass vertraglich frei vereinbarte Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen (so beispielsweise auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (sog. AGBs)). Nur ausnahmsweise sind die gesetzlichen Regelungen zwingend.
Unter das Zivilrecht – auch Bürgerliches Recht oder Privatrecht genannt – fällt eine Vielzahl von Rechtsbereichen.
Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Sonderprivatgesetzen, wie z.B. das GmbH Gesetz im Gesellschaftsrecht oder das Handelsgesetzbuch (HGB) für Kaufleute.
Im Verkehrszivilrecht gibt es bei einem Verkehrsunfall die sogenannte Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Beim Verkehrsunfall haftet nämlich der Fahrzeughalter – unabhängig von einem Verschulden – für alle Schäden, die durch sein Kfz entstehen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein besonderes Gefahrenpotential birgt. Allein die Teilnahme am Straßenverkehr begründet daher ein besonderes Risiko. Die Haftung des Halters nach einem Verkehrsunfall entfällt in folgender Ausnahmesituation:
Zur Unabwendbarkeit gelangt man, wenn der Fahrzeugführer sich wie ein “Idealfahrer” verhalten hat. Oftmals kommt es jedoch zu einer Mitverschuldensquote auf beiden Seiten, sodass sich der Schadensersatzanspruch dementsprechend reduziert.
Wichtig ist noch zu wissen, dass es sich bei dem Anspruch um einen sogenannten Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz Haftpflichtversicherung handelt, sodass diese unmittelbar in Haftung genommen werden kann. Anhand des Kfz Kennzeichens des Unfallgegners lässt sich dessen Kfz Haftpflichtversicherung ermitteln.