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Steuerstrafrecht: strafbefreiende Selbstanzeige wird eingeschränkt

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Nach der nun geltenden neuen Fassung des § 371 Abgabenordnung (AO) wird die strafbefreiende Teilselbstanzeige von Steuerhinterziehungen abgeschafft. Die vollständige Anzeige von allen Hinterziehungen ist jedoch weiterhin unter bestimmten Bedingungen strafbefreiend möglich.

Neu ist beispielsweise, dass auch schon die Bekanntgabe der Betriebsprüfung die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich macht.

Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 Euro pro Tat, kann eine strafbefreiende Anzeige nur in Verbindung mit § 398a) AO erklärt werden, d.h. zu der nachzuzahlenden Steuer muss noch 5 % hinzugezahlt werden.

Grundsätzlich gilt die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Faustregel, dass bei Verurteilungen bei festgestellten Hinterziehungsbeträgen ab 100.000 Euro grundsätzlich die Freiheitsstrafe droht und Geldstrafe nicht mehr verhängt werden kann, bei Hinterziehungsbeträgen ab 1 Mio. Euro soll die Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Maßgeblich für die Hinterziehungsbeträge ist jeweils die einzelne hinterzogene Steuer für das jeweilige Veranschlagungsjahr, eine Addition findet nicht statt.

Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler   

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