Der Wirt (Erblasser) hatte auf einem Notizzettel einer Brauerei, auf dem sonst Kneipenbestellungen notiert wurden, geschrieben, dass [Spitzname] kriegt alles.
Das reichte dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2023 − 3 W 96/23 aus, dies als wirksames Testament einzustufen.
Die Bedachte war Lebensgefährtin des Erblassers und kannte diesen über 30 Jahre. Den Notizzettel hat er mit unbezahlten „Deckeln“, im Gastraum aufbewahrt, was dafür sprach, dass dieser für ihn bedeutsam war. Dass die Alleinerbin nur mit einem Spitznamen bezeichnet wurde, verstieße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Außerdem bestätigte die durchgeführte Zeugenvernehmung, dass der Erblasser auch mündlich die Erbeinsetzung seiner Partnerin mehrfach äußerte.