Der Betrugstatbestand (§ 263 Strafgesetzbuch) ist ein sogenanntes Vorsatzdelikt, d.h. er kann nur bei vorsätzlichem (nicht fahrlässigem) Handeln erfüllt sein. Darüber hinaus müssten die Manager bei den Verhandlungen mit der Bank mit der Täuschungsausübung Bereicherungsabsicht für einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder Porsche gehabt haben. Auch muss ein Vermögensschaden bei der Bank eingetreten sein.
Es ist immer mehr die Entwicklung festzustellen, dass von Seiten des Staates mithilfe des Strafrechts versucht wird, fehlgegangene Wirtschaftsgeschäfte zu sanktionieren. Dabei verläuft die Grenze zwischen legalen Risikogeschäften und strafbaren Handelns fließend. Manager, die kraft Berufsausübung mit größeren Risikofinanzgeschäften zu tun haben, laufen vermehrt Gefahr, dass sie im nachhinein strafrechtlich verfolgt werden. Deshalb gibt es in großen Konzernen Compliance (Kontroll-)Maßnahmen, um die Rechtsgeschäfte und Transaktionen auf strafbare Risiken schon im Vorfeld zu kontrollieren. Weiterhin gibt es Managerversicherungen (Spezial-Strafrechtsschutz), die bei strafrechtlicher Verfolgung, sämtliche Kosten (Anwaltskosten, Prozesskosten, Nachforschungskosten) abdecken.
Das Vorgehen verläuft meist parallel zu zivilrechtlichen Zahlungsklagen, bei denen es um den finanziellen Privatausgleich der geschädigten Unternehmen geht. Hier ist meist Beklagter das Unternehmen selbst (zumeist haften deren Manager nicht persönlich). Mit dem Schwert des Strafrechts wird dann (oftmals durch Strafanzeige der Geschädigten) versucht, die persönliche Verantwortung der handelnden Organe zu sanktionieren.
Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler