Es handelte sich um einen im März 2009 für Porsche zur Rückzahlung fälligen Betrag in Höhe von 10 Milliarden Euro. Für die Anschlussfinanzierung sollen die Finanzmanager von Porsche Automobil Holding SE gegenüber einem Kreditinstitut in Schriftform falsche und lückenhafte Angaben gemacht haben, um die vorgebrachten Zahlen zu “beschönigen”.
Das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde vom Verurteilten angekündigt. Berufung mit neuer Beweisaufnahme ist bei erstinstanzlichen Verurteilungen durch ein Landgericht nicht möglich.
Der Betrugstatbestand (§ 263 Strafgesetzbuch) ist ein sogenanntes Vorsatzdelikt, d.h. er kann nur bei vorsätzlichem (nicht fahrlässigem) Handeln erfüllt sein. Darüber hinaus müsste der Porsche Manager bei den Verhandlungen mit der Bank mit der Täuschungsausübung Bereicherungsabsicht für einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder Porsche gehabt haben. Auch muss ein Vermögensschaden bei der kreditgebenden Bank eingetreten sein.
Es ist immer mehr die Entwicklung festzustellen, dass von Seiten des Staates mithilfe des Strafrechts versucht wird, fehlgegangene Wirtschaftsgeschäfte zu sanktionieren. Dabei verläuft die Grenze zwischen legalen Risikogeschäften und strafbaren Handelns fließend. Manager, die kraft Berufsausübung mit größeren Risikofinanzgeschäften zu tun haben, laufen vermehrt Gefahr, dass sie im nachhinein strafrechtlich verfolgt werden. Deshalb gibt es in großen Konzernen Compliance (Kontroll-)Maßnahmen, um die Rechtsgeschäfte und Transaktionen auf strafbare Risiken schon im Vorfeld zu kontrollieren. Weiterhin gibt es Managerversicherungen (Spezial-Strafrechtsschutz), die bei strafrechtlicher Verfolgung, sämtliche Kosten (Anwaltskosten, Prozesskosten, Nachforschungskosten) abdecken.
Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler