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BGH: Verjährungsfristen bei Reparaturarbeiten an einem Bauwerk durch Handwerker

  • Posted by: Cliff

Es gilt zwar bei einem Bauwerk die längere Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme des Werks (§ 634a BGB). Allerdings gilt die kürzere Verjährungsfrist von 2 Jahren, wenn lediglich Reparaturarbeiten durchgeführt wurden (im zu entscheidenden Fall Reparatur einer Wasserleitung, die nicht mit der Herstellung eines Bauwerks gleichzusetzen ist (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 28.01.2016 – 1 U 146/15; BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – VII ZR 33/16).

Die längere Verjährungsfrist gilt nur bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks. Dies sind solche Arbeiten, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen. Bei kleinen Reparaturarbeiten an einem Wasserrohr ist dies nicht zu bejahen. Hier gilt die kürzere Zweijahresfrist (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Anders zu beurteilen wäre dies, wenn im Bauwerk insgesamt die Wasserleitungen erneuert werden.

Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler   

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