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Neues Steuerumgehungs- bekämpfungsgesetz als Konsequenz der sog. Panama Papers

  • Posted by: Cliff
Zur Bekämpfung der Steuerumgehung durch das Halten von (anonymen) ausländischen Briefkastenfirmen außerhalb der EU oder der EFTA Staaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen, hat der Gesetzgeber strenge Vorschriften beschlossen und dies zu einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 6 AO erhoben und unter erhöhte Strafe gestellt. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nicht möglich; ein Absehen von Strafverfolgung nach § 398 AO muss vom Verteidiger geprüft werden.

Ausschlaggebend ist schon allein die Tatsache, dass der in Deutschland Steuerpflichtige „beherrschenden oder bestimmenden Einfluss“ auf die Briefkastenfirma ausüben kann, und diese „zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“

Steuerpflichtige müssen zukünftig in ihrer Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung Beziehungen zu von ihnen beherrschten Briefkastenfirmen anzeigen.

Hintergrund ist, dass als Konto- oder Depotinhaber eine Briefkastenfirma fungiert und der Steuerpflichtige anonym bleibt, indem er einen Treuhänder als öffentlichen Firmeninhaber benennt. Nach dem neuen Geldwäschegesetz müssen nun die wahren wirtschaftlich Berechtigten sich dem neuen Transparenzregister mitteilen, es sei denn sie stehen schon im klassischen Handelsregister.

Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler   

Author: Cliff