Beim BGH (Az. VI ZR 13/18) wird eine Klage wegen ärztlicher lebenserhaltener Maßnahmen verhandelt. Besonders ist, dass gegen ärztliche Maßnahmen vorgegangen wird, die das Leben erhalten haben.
Der Vater (Patient) des Klägers litt an fortgeschrittener Demenz. Er konnte sich weder bewegen noch sprechen. Es kamen noch Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Der Patient wurde von 2006 bis zu seinem Tod 2011 mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Der Beklagte ist Arzt für Allgemeinmedizin und betreute den verstorbenen Patienten hausärztlich. Es lag weder eine Patientenverfügung vor noch ließ sich der Wille des verstorbenen Patienten hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig feststellen.
Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters geführt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Vater sterben zu lassen. Er macht aus ererbtem Recht seines Vaters einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen geltend.
Zunächst hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Jedoch wurde auf die Berufung des Klägers vom Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zugesprochen. Der beklagte Arzt sei aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten in Verbindung mit § 1901b BGB verpflichtet gewesen, die Frage der Beendigung oder Fortsetzung der medizinisch sehr zweifelhaft gewordenen Sondenernährung eingehend zu erörtern. Die Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.