Tel: +49 (0)241 / 56004001
E-Mail: info@kanzlei-gatzweiler.de
Ludwigsallee 67, 52062 Aachen

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

  • Posted by: Cliff
Nach § 371 Abgabenordnung (AO) muss zur wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige vom Steuerpflichtigen „vollkommen reiner Tisch gemacht werden“. D.h., wahre Angaben über in der Vergangenheit unterlassene Steuerangaben müssen für jede Form von Steuerlast (wie EinkSt., USt. usw.) getätigt werden. Dies ist eine frei entschiedene nachträgliche tätige Reue des Steuerpflichtigen.
Die unrichtige jährliche Abgabe der Steuererklärung für den jährlichen Veranlagungsraum stellt jeweils eine juristische Tat dar.
  • 371 AO lautet:

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart
in vollem Umfang die unrichtigen
Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen
Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370
bestraft.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

  1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der
    Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
  2. a)
    dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt
    gegeben worden ist oder
  3. b)
    dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens
    bekannt gegeben worden ist oder
  4. c)
    ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer
    Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist
    oder
  5. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder
    Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste
    oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste
    oder
  6. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder
    einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von
    50 000 Euro je Tat übersteigt.
    (3)
    Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so
    tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der
    Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten
    angemessenen Frist entrichtet.

(4)
Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet,
so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben
unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich
nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die
Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben
worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3
entsprechend.

  • 398a AO Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der
Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3),
wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb
einer ihm bestimmten angemessenen Frist
1.
die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet
und

  1. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der
    Staatskasse zahlt

Geschrieben von Dr. Cliff Gatzweiler   

Author: Cliff